Die Weitergabe von Vermögen „mit der warmen Hand“ kann viele Vorteile mit sich bringen.
So kann zum Beispiel der Schenker im Gegensatz zum Erblasser noch selbst miterleben, wie und wofür der Geldbetrag verwendet wird, den er seinem Kind überwiesen hat.
Zudem können durch vorausschauende Schenkungen die Pflichtteilsansprüche etwaiger Abkömmlinge vermindert werden und sogar der Zugriff des Sozialamtes auf das Vermögen der Eltern im Pflegefall verhindert werden.
Ein häufiger Grund für eine Schenkung der Eltern an die Kinder ist nicht zuletzt das Finanzamt. Durch solche Vermögensübertragungen können die Steuerfreibeträge alle 10 Jahre von Neuem ausgeschöpft werden, so dass sich durch eine geschickte Gestaltung die spätere Erbschaftsteuer reduzieren lässt. Bitte beachten Sie hierzu auch die Ausführungen zur Erbschaftsteuer.
Schenkungen haben allerdings auch einen Nachteil:
Geschenkt ist geschenkt!… und eine Schenkung kann nur unter ganz engen Voraussetzungen wieder zurückverlangt werden. Daher sollte gut überlegt sein, ob die elterliche Immobilie frühzeitig auf die Kinder übertragen wird. Denn nicht immer ist ein vorbehaltenes Wohn- oder Nießbrauchrecht das, was die Eltern tatsächlich für einen geruhsamen Lebensabend benötigen.
Daher sind bei allen juristischen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten stets auch die persönlichen und einzelfallbezogenen Bedürfnisse des Mandanten zu berücksichtigen.