Egal ob bei der vorweggenommenen Erbfolge im Rahmen einer Schenkung, der Nachlassgestaltung bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder aber nach dem Todesfall und der Abgabe der Steuererklärung:
Beim Erbrecht spielt die Erbschaftsteuer unbedingt eine Rolle und nicht immer reichen die nachstehenden Freibeträge aus, um eine Steuerzahlung zu vermeiden.
Erbe / Beschenkter | Freibetrag |
Ehepartner (auch gleichgeschlechtlich), Eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
Leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkel, deren dem Erblasser verbundenen Elternteile tot sind | 400.000 € |
Enkelkinder | 200.000 € |
Eltern, Großeltern | 100.000 € |
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschiedene Ehepartner, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 € |
Alle anderen | 20.000 € |
Daher sind bei einer umfassenden erbrechtlichen Beratung auch stets die steuerrechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigen, um die Steuerlast zumindest so gering wie möglich zu halten.
Bei der Übertragung einer Immobilie ist es zum Beispiel von entscheidender Bedeutung, ob sich der Schenker ein Nießbrauch- oder Wohnrecht vorbehält, oder sich der Beschenkte sogar zu Pflegeleistungen verpflichtet. All dies mindert den Wert der Schenkung und damit die Steuerlast.
Zudem können die steuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre von Neuem ausgeschöpft werden, so dass insbesondere bei größeren Vermögen eine frühzeitige und vorausschauende Gestaltung ratsam ist.
Durch meine Kooperation mit Herrn Steuerberater PhDr. Georg Hermes, der seinen steuerlichen Fokus seit vielen Jahrzehnten auf die Erbschafts- und Schenkungsteuer sowie auf die Bewertung von Immobilien gerichtet hat, kann ich Ihnen eine kompetente Rechts- und Steuerberatung unter einem Dach garantieren.