Hinterlässt der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung mehrere Erben, so bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft und der gesamte Nachlass wird zunächst gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben.
Eine solche Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandgemeinschaft, wobei die Erben über die einzelnen Nachlassgegenstände nur „zur gesamten Hand“, also gemeinschaftlich verfügen dürfen. Jeder Erbe hat hierbei die gleichen Rechte wie Pflichten, unabhängig von der Höhe der einzelnen Erbanteile. Und hierin liegt unter anderem auch eine der Schwierigkeiten einer solchen Erbengemeinschaft. Sobald auch nur ein Erbe andere Vorstellungen hinsichtlich der Verteilung des Nachlasses hat, kann dieser die Verteilung des Nachlasses unter den einzelnen Erben blockieren. Dies kann sogar soweit gehen, dass zum Nachlass gehörende Immobilien zwangsversteigert werden müssen, um eine Erbauseinandersetzung zu erreichen.
Hier ist nun die Fachkenntnis und das Verhandlungsgeschick des Rechtsanwaltes gefragt, damit sich die Erbengemeinschaft möglichst einvernehmlich einigt und es bestenfalls erst gar nicht zu gerichtlichen Maßnahmen kommen muss.